Mitglieder werben neue Mitglieder
Und bekommen dafür eine Prämie von 15 Euro!
Hier finden Sie unsere Beiträge und Leistungen, unsere Satzung und unser Online-Aufnahmeformular.
Ganz unten finden Sie dann noch einige Informationen zu häufigen Fragen und zur Mietrechtsschutzversicherung.
Hier unsere Beitragsordnung auf einer Seite, alles auf einen Blick.
Die Mitgliedschaft in der »Beitragsgruppe 1« kostet Sie jährlich nur 120 Euro. Dafür bekommen Sie zum Beispiel jederzeit persönliche Beratung, auf Wunsch gerne auch per E-Mail. Alle Schriftwechsel wie auch unsere Mieterzeitung sind im Preis inbegriffen. Einen Rabatt von 20 Prozent bekommen Sie auf Literatur des Deutschen Mieterbundes, einen von zehn Prozent auf das »Abo« und »9-Uhr-Abo« im Tarifgebiet der moBiel GmbH. Darüber hinaus können Sie sich zu bestimmten Themen kostenlos bei der Verbraucherzentrale NRW beraten lassen oder sich von uns einen Feuchtigkeitsmesser ausleihen. Eine Mietrechtsschutzversicherung ist im Preis ebenso inbegriffen wie der Beistand bei Wohnungsrückgaben (nach Terminabsprache), eine Wohnflächenberechnung (auf Antrag), sowie Belegeinsicht.
Die Mitgliedschaft in der »Beitragsgruppe 2« kostet Sie jährlich nur 75 Euro. Dafür bekommen Sie auch hier jederzeit persönliche Beratung, auf Wunsch gerne auch per E-Mail. Alle Schriftwechsel wie auch unsere Mieterzeitung sind im Preis inbegriffen. Einen Rabatt von 20 Prozent bekommen Sie auf Literatur des Deutschen Mieterbundes, einen von zehn Prozent auf das »Abo« und »9-Uhr-Abo« im Tarifgebiet der moBiel GmbH. Darüber hinaus können Sie sich zu bestimmten Themen kostenlos bei der Verbraucherzentrale NRW beraten lassen oder sich von uns einen Feuchtigkeitsmesser ausleihen.
Die Mitgliedschaft in der »Beitragsgruppe 3« kostet Sie jährlich 48 Euro. Dafür bekommen Sie von uns Beratung per E-Mail (werktäglich innerhalb von 48 Stunden), die Mieterzeitung und einen Rabatt von zehn Prozent auf das »Abo« und »9-Uhr-Abo« im Tarifgebiet der moBiel GmbH. Darüber hinaus können Sie sich zu bestimmten Themen kostenlos bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.
Aufnahmeformular
In wenigen Tagen haben Sie die Möglichkeit einer komfortablen und sicheren Online-Anmeldung. Bis dahin möchten wir Sie bitten, durch einen Mausklick auf das PDF-Symbol sich den Aufnahmeantrag als PDF-Datei herunterzuladen. Er ist als Formular angelegt, Sie nehmen die Eintragungen vor, speichern die PDF-Datei und senden sie uns per E-Mail zurück.
Die gegenwärtige Satzung (siehe unten) wird von Ihnen anerkannt. Über die Bedingungen der Miet-Rechtsschutzversicherung für Wohnraum, die Fälligkeit der Mitgliedbeiträge sowie die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft im Verein sind Sie informiert.
Sie sind ferner damit einverstanden, dass der Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umgebung e.V. zur Verwaltung und Betreuung seiner Mitglieder personenbezogene Daten speichert bzw. weiterleitet.
Unsere Satzung
Die Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Mieterbund Ostwestfalen- Lippe und Umgebung e.V. Das Vereinsgebiet ergibt sich aus § 10 der Satzung.
- Er hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist dem Landesverband der Mietervereine in Nordrhein-Westfalen e.V. und durch diesen der Spitzenorganisation Deutscher Mieterbund angeschlossen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter in seinem Vereinsgebiet mit dem Ziel, den Mieter vor Benachteiligungen im Miet- und Wohnrecht sowie damit zusammenhängenden Rechtsgebieten zu schützen und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie und dem allgemeinen Wohlergehen dienen.
- Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, ebenso ein wirtschaftlicher Geschäftsbereich sind ausgeschlossen (§ 21 BGB).
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendigen Maßnahmen (auch wirtschaftlich) ergreifen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Mieter – Untermieter – werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist; sie dürfen jedoch nicht ausschließlich Vermieter sein.
§ 4 Aufnahme – Austritt – Ausschluss
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung oder aufgrund Anmeldung mittels eines vom Verein zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars. Das Mitglied erhält mit seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis und die Satzung. Es ist verpflichtet, mit Aufnahme den ersten Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr zu bezahlen.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung.
Diese kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
b) durch den Tod, sofern nicht ein Fall des § 6 Ziffer 3 vorliegt.
c) durch Ausschluss.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste. - Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist spätestens einen Monat nach Zustellung in Textform an den Vorstand zu richten. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet die Delegiertenversammlung über den Ausschluss. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte und etwaige Vereinsämter des Mitglieds.
- Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es unbekannt verzogen und nicht zu ermitteln ist.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat einen allgemeinen und gleichen Zugang zu den Leistungen des Vereins.
- Solange Mitglieder mit fälligen Mitgliedsbeiträgen oder der Begleichung der Aufnahmegebühr im Rückstand sind, ruhen ihre unter den Ziffern 1 und 2 genannten Rechte.
§ 6 Beitrag und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist der Mitgliedsbeitrag des Kalenderjahres. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung kann den Jahresbeitrag nur mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern. Der Vorstand wird ermächtigt, Sozialbeiträge festzulegen. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand.
- Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 3. Werktag im Januar fällig. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen bei Aufnahme den Mitgliedsbeitrag anteilig für das restliche Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag umfasst gleichzeitig den Beitrag, der von dem Verein an den Landesverband und von diesem an den Deutschen Mieterbund je Mitglied abzuführen ist.
- Beim Tode eines Mitgliedes kann der überlebende Ehegatte ebenso wie die im Haushalt eines verstorbenen Mitgliedes lebenden volljährigen Kinder die Mitgliedschaft fortsetzen. Von auswärts zuziehende Personen, die bisher an ihrem Wohnsitz bereits Mitglied eines Mietervereins im Deutschen Mieterbund waren, können als Mitglieder aufgenommen werden. Sie sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.
§ 7 Organe des Vereines sind:
a) Der Vorstand
b) Die Delegiertenversammlung
c) Die Bezirksmitgliederversammlungen
d) Die Kontrollkommission
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei jedoch maximal drei Stellvertretern sowie bis zu fünf Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Vorstand sollen Männer und Frauen mindestens zu 40 % vertreten sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die gewählten Stellvertreter. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, brauchen nur gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben zu werden. - Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet mit Tod, dauernder Verhinderung, Rücktritt, Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder Abwahl durch die Delegiertenversammlung; im letzteren Fall jedoch nur in Verbindung mit der Neuwahl eines anderen Vorstandes beziehungsweise anderer Vorstandsmitglieder.
- Endet das Amt des Vorsitzenden während der Wahlperiode oder sinkt die Zahl der Stellvertreter während der Wahlperiode unter zwei, ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Delegiertenversammlung mit Nachwahl einzuberufen.
- Endet das Amt des Vorsitzenden während der Wahlperiode oder sinkt die Zahl der Stellvertreter während der Wahlperiode unter zwei, ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Delegiertenversammlung mit Nachwahl einzuberufen.
- Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Delegiertenversammlung erhalten.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
- Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Geschäftsführer sowie die erforderlichen Mitarbeiter berufen, Arbeitsausschüsse bilden und Arbeitskräfte einstellen.
§ 10 Untergliederungen des Vereins
- Untergliederungen des Vereins sind Bezirke. Jedes Vereinsmitglied wird dem Bezirk zugeordnet, in dem es seinen Wohnsitz hat:
a) Bezirk Bielefeld
b) Bezirk Kreis Gütersloh
c) Bezirk Kreis Paderborn/Höxter
d) Bezirk Kreis Lippe/Detmold/Bad Salzuflen
e) Bezirk Altkreis Lippstadt
f) Bezirk Bad Oeynhausen/Bünde
g) Bezirk Ahlen - Die Mitglieder der Bezirke werden durch den Vorstand mindestens im Abstand von vier Jahren zu einer Bezirksmitgliederversammlung einberufen. Aufgabe der Bezirksmitgliederversammlung ist es:
a) die Delegierten für die Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Dabei entfällt auf je 500 Mitglieder ein Delegierter – mindestens jedoch ein Delegierter pro Bezirk; im Übrigen ist die Bezirksmitgliederversammlung berechtigt, einem Delegierten bis zu 5 Stimmen zu übertragen. Vor der Wahl der Delegierten ist der Vorstand verpflichtet, die Anzahl der Mitglieder des Bezirks bekannt zu geben. Maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder am 31.12. des Vorjahres. Über die Wahl der Delegierten ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
b) Anträge an die Delegiertenversammlung zu verabschieden.
c) Mieterpolitische Entschließungen und öffentliche Erklärungen von regionaler Bedeutung zu verabschieden. - Der Vorstand lädt mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Bezirksmitgliederversammlung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung ein. Der Vorsitzende, ersatzweise ein von ihm zu benennender Vertreter, leitet die Versammlung.
§ 11 Delegiertenversammlung
- Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden vom Vereinsvorsitzenden beziehungsweise einem satzungsgemäßen Vertreter unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Einladung in Textform einberufen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im Abstand von 2 Jahren statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand jederzeit, sie muss auf Antrag von einem Drittel der Delegierten unter Einhaltung obiger Frist einberufen werden.
- Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den, in den Bezirksmitgliederversammlungen gewählten, ordentlichen Delegierten und dem Vorstand zusammen.
- Die Delegiertenversammlung nimmt vom Vorstand oder dem Geschäftsführer den zu erstattenden Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes (s. § 8 Ziffer 1)
c) Wahl der Kontrollkommission (s. § 13)
d) Bildung von Ausschüssen
e) die Höhe der Beiträge
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins - Anträge sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge beschließt die Versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit.
- Die Versammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes regelt, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
- Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wählbarkeit
In den Vorstand, als Delegierte oder in die Kontrollkommission dürfen nur volljährige Personen gewählt werden, die Mitglied im Verein sind.
§ 13 Kontrollkommission
- Die Kontrollkommission besteht aus drei Revisoren. Diese werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer der Revisoren endet mit Tod, dauernder Verhinderung, Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder Abwahl durch die Delegiertenversammlung; im letzteren Fall jedoch nur in Verbindung mit der Neuwahl einer anderen Kontrollkommission beziehungsweise anderer Revisoren.
- Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet, eine eingehende Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Ihnen obliegt die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes und die Kontrolle der Arbeit des Vorstandes. Die Kontrollkommission kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Delegiertenversammlung erhalten.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
a) wenn die Delegiertenversammlung es beschließt
b) wenn der Verein in Insolvenz gerät
c) wenn die Gründe des § 43 BGB vorliegen - Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss auf die Tagesordnung der Delegiertenversammlung gesetzt werden, wenn er mindestens acht Tage vor der satzungsmäßigen Einberufung beim Vorstand des Vereins eingegangen ist, und wenn er mit einer eingehenden schriftlichen Begründung versehen ist.
- Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder der Delegiertenversammlung.
- Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an den Landesverband.
§ 15 Geschäftsjahr/Gerichtsstand
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten der Sitz des Vereins.
Die Satzung ist errichtet am 26. Mai/16. Juni 1986. Zuletzt geändert am 6.11.2023 durch Beschluss der Delegiertenversammlung.
Vereinsregister: 2383
Häufige Fragen
Was kostet die Mitgliedschaft?
Der Jahresbeitrag beträgt 120 Euro in der Beitragsgruppe 1 (siehe dazu auch die Beitragsordnung) und ist im Januar eines jeden Jahres fällig.
Wenn ich im laufenden Jahr Mitglied werde, was muss ich dann bezahlen?
Bei Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 35 Eurozu entrichten. Der Beitrag für das Restjahr wird anteilig berechnet.
Wie kann ich die Beitragsgruppe wechseln?
Stellen Sie während der Mitgliedschaft fest, dass eine andere Gruppe für Sie noch optimaler oder bedarfsgerechter ist, so können Sie jederzeit zum nächsten Monat in eine höhere Gruppe wechseln; die Beitragsdifferenz muss dann verständlicherweise nachentrichtet werden.
Ein Wechsel in eine »schwächere« Gruppe ist immer zum nächsten Kalenderjahr möglich, wenn Sie uns Ihren Wunsch bis zum 30. November mitteilen. Es will aber wohl überlegt sein, ob Sie zum Beispiel ohne Miet-Rechtsschutzversicherung auskommen können, auf den Beistand bei einer Wohnungsrückgabe oder den Schriftwechsel verzichten können.
Wie und zu wann kann ich die Mitgliedschaft kündigen?
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Ab wann kann ich die erste Beratung in Anspruch nehmen, wenn ich in den Verein eintreten? Gibt es Wartefristen?
Die Beratung können Sie sofort in Anspruch nehmen. Das gilt für alle Leistungen, die direkt durch uns erbracht werden.
Eine Wartefrist von drei Monaten gibt es nur für die Einstandspflicht der im Leistungsumfang der Beitragsgruppe 1 enthaltenen Mietrechtsschutzversicherung (Ursächlichkeit/Schaden auslösendes Ereignis).
Ich ziehe aus meiner Wohnung aus, kann mein Nachmieter die Mitgliedschaft im Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umgebung e.V. übernehmen?
Die Mitgliedschaft im Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umgebung e.V. ist personengebunden. Sie ziehen also gemeinsam mit Ihrer Mitgliedschaft um. Bei einem Umzug sollten Sie uns umgehend über Ihre neue Anschrift informieren, da sonst insbesondere der Mietrechtsschutz (Beitragsgruppe 1) gefährdet ist.
Wir sind seinerzeit gemeinsam Mitglied im Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umgebung e.V. geworden und haben uns nun räumlich getrennt. Wer ist nun Mitglied?
Mitglied ist zunächst, wer bei Eintritt die Beitrittserklärung unterzeichnet hat. Übernommen werden kann die Mitgliedschaft jedoch von Personen, die zum Zeitpunkt der Trennung bereits als weitere »Mitglieder« unter der selben Anschrift bei uns gemeldet waren (zum Beispiel Lebens- oder Ehepartner und WG-Mitbewohner).
An welche Geschäftsstelle wende ich mich?
Für die Beratung wählen Sie die für Sie am günstigsten zu erreichende Geschäftsstelle.
Alles was Ihre Mitgliedschaft betrifft, wird grundsätzlich in unserer Hauptgeschäftsstelle in Bielefeld bearbeitet.
Aber selbstverständlich können Sie sich mit alle Anliegen, wie zum Beispiel auch der Vereinbarung von Terminen auch an jede Geschäftsstelle wenden.
Was passiert, wenn ich nach »außerhalb« von OWL verziehe?
Wenn Sie innerhalb Deutschlands verziehen, können Sie mit Ihrer Mitgliedschaft unbürokratisch zu einem anderen DMB-Mieterverein »wechseln«. Wir leiten den Wechsel für Sie ein um und Sie sind im neuen DMB-Mieterverein von der Aufnahmegebühr befreit. Die bei uns geleisteten Zahlungen werden angerechnet; ebenso – falls vorhanden – die Zeiten der Mietrechtsschutzversicherung.
Haben Sie weitere Fragen?
Dann rufen Sie uns in unserer Hauptgeschäftsstelle in Bielefeld an unter 0521 /56 05 50 oder schreiben Sie uns per E-Mail unter verein@mieterbund-owl.de oder per Post: Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umgebung e.V., Postfach 10 19 91, 33519 Bielefeld.
Mietrechtsschutz-Versicherung
Als Mitglied unseres Mietervereins sind Sie mietrechtsschutzversichert, sobald wir Sie an den Versicherer entsprechend gemeldet haben. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Gerichtskosten und gesetzliche Vergütungen der Anwälte (auch des Gegners), wenn und soweit Sie diese zu tragen haben.
Lediglich eine Selbstbeteiligung (150,00 €) je Versicherungsfall muss von Ihnen übernommen werden.
Versicherer ist die DMB Rechtsschutz-Versicherung AG, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Tel.: 02 21 / 3 76 38-0.
Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Vereinbarungen im Gruppenversicherungsvertrag, den der Mieterverein mit dem Versicherer abgeschlossen hat:
- Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen unserer Mitglieder aus ihrem Miet- oder Pachtverhältnis für die selbst bewohnte Wohnung in Deutschland in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter. Hierunter fallen nicht z. B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes oder Ähnliches. Eine Zweitwohnung oder zusätzlich gemietete Garage oder Ähnliches ist gegen weiteren Beitrag versicherbar. Für jeden Versicherungsfall übernimmt die DMB Rechtsschutz-Versicherung bis zu 20.000,00 €.
- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vom Mieterverein an die DMB Rechtsschutz gemeldeten Datum. Zu Beginn gilt eine dreimonatige Wartezeit. Innerhalb dieser und vor Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle sind nicht versichert! Falls Sie von einem anderen auch versicherten Mieterverein zu uns gewechselt haben ohne Zeitlücke zwischen den Mitgliedschaftszeiten und falls Sie von diesem Mieterverein auch als versichert angemeldet waren, entsteht im neuen Versicherungsverhältnis keine neue Wartezeit. Mit Ende der Mitgliedschaft im Mieterverein endet auch der Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt auch beim Tod eines Vereinsmitglieds mit Ausnahme der Abwicklung seines Mietverhältnisses unmittelbar nach seinem Tod durch seine / n Erben. Der Versicherungsschutz endet auch bei Wechsel in eine niedrigere Beitragsgruppe.
- Der Versicherungsfall ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung: er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
- Nach Eintritt eines Versicherungsfalls muss sich ein Mitglied im eigenen Interesse schnellstmöglich zur Beratung des Mietervereins begeben. Diesem muss ernsthaft die Gelegenheit gegeben werden, durch Beratung, Schriftwechsels und / oder Verhandlungen die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also einen Prozess zu vermeiden.
Außerdem muss der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Kosten auslösende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann der Versicherer den Kostenschutz je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise ablehnen.
Die Meldung des Schadenfalls muss über den Mieterverein geschehen. Dieser prüft und bestätigt der DMB Rechtsschutz-Versicherung, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde usw.
Bitte beachten Sie, dass eine Erläuterung und Wiedergabe der Versicherungsbedingungen hier nicht vollständig und auch die Wortwahl nicht immer wie im Vertragstext sein kann. Andernfalls würde der Rahmen eines Merkblatts gesprengt. Mit noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an den Mieterverein.
Stand: 01 / 2015