Erst fragen, dann verändern
Mieter dürfen eine Mietsache nicht einfach verändern. Denn so eine Veränderung beeinträchtigt das Eigentumsrecht des Vermieters. Das haben das Amtsgericht Lemgo und auch das Landgericht Detmold in der Berufung klargestellt. Der Amtsrichter verwies bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2007. Demnach beeinträchtigt eine optische Veränderung das Eigentumsrecht des Vermieters, auch wenn sie nicht in die Bausubstanz eigreift.
Ein Mieter muss jetzt eine Plane vom Carport abnehmen, mit der er seinen Wagen noch besser vor Wind und Wetter schützen wollte.
(Amtsgericht Lemgo 18 C 106/10)
Interesse nachweisen
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur gültig, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweist. Das hat das Amtsgericht Lemgo klargestellt. Dieses berechtigte Interesse liegt nur dann vor, wenn der Vermieter, seine Famileie oder Angehörige die Räume benötigen und den ernsthaften Wunsch haben, die gekündigte Wohnung zu beziehen.
Der ernsthafte Wunsch kann aber bezweifelt und damit die Kündigung angefochten werden, so das Gericht. Zum Beispiel wenn der jenige, für den die Wohnung gekündigt wird, noch nicht einmal den Grundriss der Wohnung kennt und keine Vorstellungdarüber hat, wie er die Wohnung möblieren will.
(Amtsgericht Lemgo 19 C 434/11)
Keine Kündigung ohne Abmahnung
Das Landgericht Detmold hat überzeugend unter anderem ausgeführt, dass einer Kündigung immer eine Abmahnung vorhergehen muss – das sei der gesetzliche Regelfall. Ist dieses Erfordernis nicht eingehalten worden, so liege keine Berechtigung zur Kündigung vor.
(Landgericht Detmold 10 S 140/13)
Mindeststandards dürfen erwartet werden
Schimmel kann ein Baumangel sein, auch wenn die Vorschriften für das Baujahr des Hauses erfüllt sind. Das hat das Amtsgericht Bielefeld klargestellt und damit eine Mietminderung für rechtens erklärt. In dem Verfahren hatte ein Sachverständiger überzeugend dargelegt, dass bauliche Mängel den Schimmel verursacht hatten. In dem Streitfall ging es um ein Haus, das 1952 gebaut worden war. Damals gab es noch keine Anforderungen für den Wärmeschutz. Aber der Vermieter habe in den 90er Jahren durch den Einbau neuer Fenster die Beschaffenehit der Wohnung geändert. Deshalb hätte er die Baustandards der 90er Jahre einhalten müssen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Und: Mieter könnten einen Mindeststandard erwarten, der den heutigen Maßstäben gerecht wird und dafür sorgt, dass die Wohnung schimmelfrei bewohnbar ist.
(Amstgericht Bielefeld 404 C 146/13)
Kontrolle muss möglich sein
Vermieter verstoßen gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn sie den Heizungsverbrauch für ihre Mieter nicht nachvollziehbar ermitteln und darlegen. Das hat das Amtsgericht Lemgo klargestellt. In dem Streitfall hatte der Vermieter den Ölverbrauch mit einer nicht genormten, selbst erstellten Skala abgerechnet. Damit könne aber der Anfangs- und Endstand im Öltank nicht zuverlässig erfasst werden, so das Gericht. Weil eine Kostenkontrolle nicht möglich war, habe der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt. Seine Nachforderung sei daher nicht begründet.
(Amtsgericht Lemgo 19 C 310/13)
Erst rechnen, dann fordern
Vermieter dürfen Nebenkostenabrechnungen nicht nachträglich zu Lasten des Mieters ändern. Das hat das Amtsgericht Gütersloh entschieden. Vermieter können zwar einzelne Positionen der Nebenkostenabrechnungen ändern – sogar wenn die Abrechnungsfrist verstrichen ist. Allerdings dürfe dabei keine höhere Nachzahlung für den Mieter entstehen als in der ursprünglichen Abrechnung vorgesehen, erläuterte das Gericht und schließt damit Nachforderungen auf Nebenkosten aus.
(Amstgericht Gütersloh 10 C 267/10)
Erst fragen, dann verändern
Mieter dürfen eine Mietsache nicht einfach verändern. Denn so eine Veränderung beeinträchtigt das Eigentumsrecht des Vermieters. Das haben das Amtsgericht Lemgo und auch das Landgericht Detmold in der Berufung klargestellt. Der Amtsrichter verwies bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2007. Demnach beeinträchtigt eine optische Veränderung das Eigentumsrecht des Vermieters, auch wenn sie nicht in die Bausubstanz eigreift.
Ein Mieter muss jetzt eine Plane vom Carport abnehmen, mit der er seinen Wagen noch besser vor Wind und Wetter schützen wollte.
(Amtsgericht Lemgo 18 C 106/10)
Interesse nachweisen
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur gültig, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweist. Das hat das Amtsgericht Lemgo klargestellt. Dieses berechtigte Interesse liegt nur dann vor, wenn der Vermieter, seine Famileie oder Angehörige die Räume benötigen und den ernsthaften Wunsch haben, die gekündigte Wohnung zu beziehen.
Der ernsthafte Wunsch kann aber bezweifelt und damit die Kündigung angefochten werden, so das Gericht. Zum Beispiel wenn der jenige, für den die Wohnung gekündigt wird, noch nicht einmal den Grundriss der Wohnung kennt und keine Vorstellungdarüber hat, wie er die Wohnung möblieren will.
(Amtsgericht Lemgo 19 C 434/11)
Keine Kündigung ohne Abmahnung
Das Landgericht Detmold hat überzeugend unter anderem ausgeführt, dass einer Kündigung immer eine Abmahnung vorhergehen muss – das sei der gesetzliche Regelfall. Ist dieses Erfordernis nicht eingehalten worden, so liege keine Berechtigung zur Kündigung vor.
(Landgericht Detmold 10 S 140/13)
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